P3 23 72 VERFÜGUNG VOM 4. AUGUST 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich gegen BÜRO DER STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, und Rinaldo ARNOLD, betroffener Dritter (Entbindung Amtsgeheimnis) Beschwerde gegen die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis durch das Büro der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 22. Februar 2023 im Verfahren MPG 22 28
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
- 3 - i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Ent- scheide aufzählt, wie dies noch mehrere kantonale Strafprozessordnungen vorsahen. Vielmehr gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik er- hellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Be- schwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1, 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1, 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Verfahrenshandlung ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens betrifft (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 ff. zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde ist ausdrücklich ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erst- instanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich, gemäss Begehren, gegen die vom Büro der Staatsan- waltschaft verweigerte Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Büro der Staatsanwalt- schaft wird vom Grossen Rat gewählt, welcher den Generalstaatsanwalt, den General- staatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte vereidigt (Art. 39 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101.1]; Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]). Das Büro der Staatsanwaltschaft ernennt und vereidigt die Staatsanwälte und die Substitu- ten, ernennt das administrative Personal und entscheidet über die Zuteilung der Staats- anwälte, der Substituten und des administrativen Personals zu den Ämtern (Art. 26 Abs.
E. 1.3 Das Büro der Staatsanwaltschaft hat als vorgesetzte Behörde die hier streitige Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis für die Einvernahme von Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold als Auskunftsperson vorgenommen. Diese Nichtentbindung ist als inter- ner Ablauf bei der Staatsanwaltschaft zu qualifizieren und zeitigt damit nur verwaltungs- interne Wirkungen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_267/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.6). Der in diesem Strafverfahren instruierende Staatsanwalt war bei diesem Vorgang nicht involviert. Er zeigte einzig die damit einhergehende Abberufung der Einvernahme von Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold den Privatklägern an. Damit hat die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis zwar gewisse Wirkungen auf das Strafverfahren MPG 22 28. Die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis betrifft die Einleitung, Durchführung oder den Ab- schluss des Strafverfahrens indes nur indirekt und hat damit auch keine direkten Aus- senwirkungen. Eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO wäre denn auch viel- mehr so auszulegen, als sei sie vom im konkreten Strafverfahren zuständigen Staatsan- walt oder zumindest von der zuständigen Staatsanwaltschaft, mithin von der Strafverfol- gungsbehörde, vorgenommen worden. Nach dem Gesagten liegt weder eine beschwerdefähige Verfügung noch eine beschwer- defähige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und damit kein Anfechtungsobjekt vor. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten dem vollständigen Unterliegen gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
- 5 - sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall einer unzulässigen Beschwerde ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar)
E. 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 4. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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VERFÜGUNG VOM 4. AUGUST 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter M. Haefelin, 8024 Zürich gegen
BÜRO DER STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS,
und Rinaldo ARNOLD, betroffener Dritter
(Entbindung Amtsgeheimnis) Beschwerde gegen die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis durch das Büro der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 22. Februar 2023 im Verfahren MPG 22 28
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von A _________ und X _________. Dem Verfahren liegt ein Polizeieinsatz im Oktober 2021 beim Restaurant B _________ in C _________ zugrunde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens lud der zuständige Staatsanwalt des Zentralen Amtes, Dr. Jean- Pierre Greter, am 16. Februar 2023 den Oberstaatsanwalt des Amtes der Region Ober- wallis, Rinaldo Arnold, zu einer Einvernahme als Auskunftsperson vor. Der Oberstaats- anwalt ersuchte daraufhin das Büro der Staatsanwaltschaft ihn vom Amtsgeheimnis zu entbinden. B. Das Büro der Staatsanwaltschaft informierte am 22. Februar 2023 den Oberstaats- anwalt Rinaldo Arnold darüber, dass er nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werde. Ge- stützt auf diesen Entscheid annullierte der zuständige Staatsanwalt am 23. Februar 2023 die Vorladung des Oberstaatsanwaltes Rinaldo Arnold. C. X _________ reichte gegen diese Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis beim Kan- tonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die beschwerdegegnerische Verfügung bzw. Verfahrenshandlung vom 22. Februar 2023 betref- fend Nicht-Entbindung vom Amtsgeheimnis sei aufzuheben und es sei der Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis, Zentrales Amt, zu verpflichten, den Oberstaatsanwalt des Amts der Region Oberwallis zur Aussage als Auskunftsperson im Strafverfahren MPG 22 28 zu ermächtigen. 2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. D. Das Büro der Staatsanwaltschaft hinterlegte am 22. März 2023 die Akten und führte in seiner Stellungnahme an, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Strafkammer des Kantonsgerichts zuständig sei, über den Entscheid der Nichtentbindung vom Amtsge- heimnisses zu befinden. Der Oberstaatsanwalt liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
- 3 - i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Ent- scheide aufzählt, wie dies noch mehrere kantonale Strafprozessordnungen vorsahen. Vielmehr gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik er- hellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Be- schwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 475 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1, 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1, 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Verfahrenshandlung ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens betrifft (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 6 ff. zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde ist ausdrücklich ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erst- instanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). 1.2 Die Beschwerde richtet sich, gemäss Begehren, gegen die vom Büro der Staatsan- waltschaft verweigerte Entbindung vom Amtsgeheimnis. Das Büro der Staatsanwalt- schaft wird vom Grossen Rat gewählt, welcher den Generalstaatsanwalt, den General- staatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte vereidigt (Art. 39 Abs. 2 der Ver- fassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV; SGS/VS 101.1]; Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]). Das Büro der Staatsanwaltschaft ernennt und vereidigt die Staatsanwälte und die Substitu- ten, ernennt das administrative Personal und entscheidet über die Zuteilung der Staats- anwälte, der Substituten und des administrativen Personals zu den Ämtern (Art. 26 Abs. 2 RPflG). Mit der Entbindung vom Amtsgeheimnis erlaubt die zuständige hierarchisch übergeord- nete Behörde der untergeordneten Behörde bzw. einem Mitarbeiter einer solchen Be- hörde, vom Amtsgeheimnis abzuweichen und sich damit nicht einem Strafverfahren we- gen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB oder einem entsprechenden Diszipli- narverfahren auszusetzen. Die Entbindung beseitigt die Rechtswidrigkeit der an sich un- tersagten Weitergabe eines Geheimnisses und stellt insofern einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. Oberholzer, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, N. 12 ff.
- 4 - zu Art. 320 StGB). Sie bezieht sich in der Regel auf einen bestimmten bzw. bestimmba- ren Sachzusammenhang. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis zeitigt primär eine ver- waltungsinterne Wirkung, wenn auch mit strafrechtlichen Auswirkungen. Drittpersonen sind nicht berechtigt, ein Entbindungsgesuch zu stellen, und im umgekehrten Sinne auch nicht befugt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 123 IV 75 E. 2c S. 77; Bundes- gerichtsurteil 1C_267/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.6). 1.3 Das Büro der Staatsanwaltschaft hat als vorgesetzte Behörde die hier streitige Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis für die Einvernahme von Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold als Auskunftsperson vorgenommen. Diese Nichtentbindung ist als inter- ner Ablauf bei der Staatsanwaltschaft zu qualifizieren und zeitigt damit nur verwaltungs- interne Wirkungen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_267/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.6). Der in diesem Strafverfahren instruierende Staatsanwalt war bei diesem Vorgang nicht involviert. Er zeigte einzig die damit einhergehende Abberufung der Einvernahme von Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold den Privatklägern an. Damit hat die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis zwar gewisse Wirkungen auf das Strafverfahren MPG 22 28. Die Nichtentbindung vom Amtsgeheimnis betrifft die Einleitung, Durchführung oder den Ab- schluss des Strafverfahrens indes nur indirekt und hat damit auch keine direkten Aus- senwirkungen. Eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO wäre denn auch viel- mehr so auszulegen, als sei sie vom im konkreten Strafverfahren zuständigen Staatsan- walt oder zumindest von der zuständigen Staatsanwaltschaft, mithin von der Strafverfol- gungsbehörde, vorgenommen worden. Nach dem Gesagten liegt weder eine beschwerdefähige Verfügung noch eine beschwer- defähige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und damit kein Anfechtungsobjekt vor. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei das Nichteintreten dem vollständigen Unterliegen gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls
- 5 - sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdeverfah- ren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall einer unzulässigen Beschwerde ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar) 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 wird X _________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 4. August 2023